Versicherungsschutz im Ausland: „Grüne Karte“

In fast allen europäischen Ländern gilt das amtliche österreichische Kennzeichen als Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung. Trotzdem wird empfohlen, bei Auslandsreisen die sogenannte „Grüne Karte“ als Versicherungsnachweis mitzuführen.

Die Grüne Karte wird automatisch oder auf Anforderung vom Kfz-Haftpflichtversicherer ausgestellt.

Schadenregulierung bei Verkehrsunfällen im Ausland

Nach Verkehrsunfällen, die sich in einem EU-Staat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen mit einem dort zugelassenen Fahrzeug ereignen, können die Schadenersatzansprüche in Österreich geltend gemacht werden. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem solchen Staat tätig ist, muss in Österreich einen so genannten „Schadenregulierungsbeauftragten“ (zum Beispiel eine Versicherung oder ein spezialisiertes Schadenregulierungsbüro) bekannt geben. Dieser wird im Einvernehmen mit dem zuständigen ausländischen Versicherer die Schadenersatzansprüche bearbeiten und außergerichtlich erledigen. Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung der Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfalllands.

Auch wenn sich der Unfall in einem Drittland ereignet hat, aber von einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem EU- bzw. EWR-Staat zugelassen ist, können die Ansprüche beim Schadenregulierungsbeauftragten geltend gemacht werden.

Die Abwicklung eines Unfalls in einem EU- bzw. EWR-Staat mit einem nicht versicherten Fahrzeug oder bei Fahrerflucht erfolgt durch den Versicherungsverband. Sollten Sie mehr Informationen benötigen, stehe ich Ihnen als Versicherungsmakler Völkermarkt gerne zur Verfügung!

Für folgende Staaten wird eine Grüne Karte als Nachweis des Versicherungsschutzes benötigt

  • Albanien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Montenegro
  • Mazedonien
  • Moldawien
  • Türkei (Erweiterung der Versicherung nötig)
  • Ukraine
  • Weißrussland
  • Russland (Erweiterung der Versicherung nötig)

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